Waffensachkunde NRW - Peter W. Brisi
Berechtigt sind Personen, die nach § 23 AWaffV ein besonderes Bedürfnis haben.
Hierzu zählen:
Waffenscheininhaber, berechtigte Bewacher, Geld- und Werttransporteure, Personenschützer,
nationale und internationale Sicherheits- und Ordnungskräfte/-dienste usw..
Zulassung zum Lehrgang
§ 23 AWaffV
(1) Zur Teilnahme an den Lehrgängen oder Schießübungen im Sinne des § 22 dürfen nur Personen zugelassen
werden,
1.
die auf Grund eines Waffenscheins oder einer Bescheinigung nach § 55 Abs. 2 des Waffengesetzes zum
Führen einer Schusswaffe berechtigt sind oder
2.
denen ein in § 55 Abs. 1 des Waffengesetzes bezeichneter Dienstherr die dienstlichen Gründe zum Führen
einer Schusswaffe bescheinigt hat oder denen von der zuständigen Behörde eine Bescheinigung nach Absatz 2 erteilt worden ist.
Die verantwortliche Aufsichtsperson hat sich vor der Aufnahme des Schießbetriebs vom Vorliegen der in Satz 1
genannten Erfordernisse zu überzeugen.
(2) Die zuständige Behörde kann Inhabern einer für Kurzwaffen ausgestellten Waffenbesitzkarte und Inhabern
eines Jagdscheins, die im Sinne des § 19 des Waffengesetzes persönlich gefährdet sind, die Teilnahme an
Lehrgängen oder Schießübungen der in § 22 genannten Art gestatten.
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